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Skipper-Haftpflichtversicherung

Besondere YACHT-POOL-Bedingungen und Risikobeschreibungen für gecharterte Wassersport-Fahrzeuge D04

1. Risikobeschreibungen

1.1 Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch eines gecharterten Wassersport-Fahrzeuges, das zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzt wird.

1.2 Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner Funktion

  • als Skipper

  • als Rudergänger

  • als Wachführer

  • und als einfaches Crewmitglied

1.3 Mitversichert ist auch das Haftungsrisiko jedes einzelnen Crewmitgliedes. Eingeschlossen sind im Rahmen des Vertrages auch berechtigte Haftpflichtansprüche der Crewmitglieder untereinander bei Personenschäden und Sachschäden, sofern diese mehr als Euro 150,- je Schadenereignis betragen. Ausgenommen davon sind Brillen, Handys, Laptops und Haftpflichtansprüche von Angehörigen und Lebenspartner bzw. Crewmitglieder, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.

2. Mitversichert

2.1 Grobe Fahrlässigkeit
Mitversichert sind Schäden an der gecharterten Yacht (inkl. Ausrüstung und Zubehör) infolge grober Fahrlässigkeit, sofern diese durch richterliches Urteil oder aufgrund eines unter ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers zustande gekommenen Vergleichs einem Dritten zu ersetzen sind. Von derartigen Schäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von Euro 2.550,-.

2.2 Mitversichert sind insbesondere die Ansprüche der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer.

2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

2.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden Beibootes.

2.5 Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis Euro 51.200,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von Euro 102.400,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

3. Nicht versichert

3.1 Ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers.

3.2 Ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.

3.3 Sind Schäden an der gecharterten Yacht einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.1 mitversichert sind; (z. B. Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind).

3.4 Sind Schäden am Motor, sofern sie durch dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden.

3.5 Sind Schäden im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Zollvergehen, Drogenmißbrauch etc.).

3.6 Sind Überführungs- und Ausbildungstörns, sofern nicht anders vereinbart.

4. Subsidiarität

4.1. Andere Versicherungen, insbesondere Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran.

5. Besondere Bedingungen

5.1 Führerscheinklausel
Ist für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

6. Kollisionsschäden

6.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wassersportfahrzeugen sowie sonstigen schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

7. Auslandsschäden

7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

7.2 Abweichend von § 3 Ziff. II l, Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

7.3 Bei Schadenereignissen in den USA oder Kanada werden, abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB, die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbeeinträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.

8. Gewässerschäden

8.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:

8.2 Durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.

8.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.

8.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutzdienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

8.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

 

 
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