| Besondere YACHT-POOL-Bedingungen und   Risikobeschreibungen für gecharterte Wassersport-Fahrzeuge D04 1. Risikobeschreibungen1.1 Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen   für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen   Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und   Gebrauch eines gecharterten Wassersport-Fahrzeuges, das zu privaten oder   gewerblichen Zwecken benutzt wird. 1.2 Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner   Funktion 1.3 Mitversichert ist   auch das Haftungsrisiko jedes einzelnen Crewmitgliedes. Eingeschlossen sind im   Rahmen des Vertrages auch berechtigte Haftpflichtansprüche der Crewmitglieder   untereinander bei Personenschäden und Sachschäden, sofern diese mehr als Euro   150,- je Schadenereignis betragen. Ausgenommen davon sind Brillen, Handys,   Laptops und Haftpflichtansprüche von Angehörigen und Lebenspartner bzw.   Crewmitglieder, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft   leben. 2. Mitversichert2.1 Grobe FahrlässigkeitMitversichert sind Schäden an der   gecharterten Yacht (inkl. Ausrüstung und Zubehör) infolge grober Fahrlässigkeit,   sofern diese durch richterliches Urteil oder aufgrund eines unter ausdrücklicher   Zustimmung des Versicherers zustande gekommenen Vergleichs einem Dritten zu   ersetzen sind. Von derartigen Schäden trägt der Versicherungsnehmer einen   Selbstbehalt von Euro 2.550,-.
 2.2 Mitversichert sind insbesondere die   Ansprüche der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer. 2.3 Mitversichert ist die gesetzliche   Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und   Schirmdrachenfliegern.  2.4 Mitversichert ist die gesetzliche   Haftpflicht aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden   Beibootes.  2.5 Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf   einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme   beträgt je Schadenereignis Euro 51.200,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von   Euro 102.400,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.  3. Nicht versichert3.1 Ist die persönliche Haftpflicht des   Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers.  3.2 Ist die Haftpflicht wegen Schäden, die   sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang   stehenden Übungsfahrten ereignen.  3.3 Sind Schäden an der gecharterten Yacht   einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem   Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.1 mitversichert sind; (z. B. Schäden,   die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind).  3.4 Sind Schäden am Motor, sofern sie   durch dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden.  3.5 Sind Schäden im Zusammenhang mit   strafbaren Handlungen (Zollvergehen, Drogenmißbrauch etc.).  3.6 Sind Überführungs- und   Ausbildungstörns, sofern nicht anders vereinbart.  4. Subsidiarität4.1. Andere Versicherungen, insbesondere   Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran.  5. Besondere   Bedingungen5.1 FührerscheinklauselIst   für das Führen eines Wassersport-Fahrzeugs eine behördliche Erlaubnis   erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,   wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die   behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
 5.2 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber   dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim   verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein   unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.  6. Kollisionsschäden6.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wassersportfahrzeugen sowie sonstigen   schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder   navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein   Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.7. Auslandsschäden7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1.3 AHB -   die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt. Die   Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers   gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem   inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis gilt   deutsches Recht.7.2 Abweichend von § 3 Ziff. II l, Abs. 3 AHB ist im   Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem   ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung   ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.  7.3 Bei Schadenereignissen in den USA oder Kanada   werden, abweichend von § 3 Ziff. II 4 AHB, die Aufwendungen des Versicherers für   Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.  Kosten sind:Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-   und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei   oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch   Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,   wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom   Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit   Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbeeinträchtigungen, wie   z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des   Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche   oder sonstige Einwirkungen.
 8. Gewässerschäden8.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei   Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht   des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von   Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit   eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme   von folgenden Gewässerschäden:8.2 Durch Einleiten oder Einbringen von   gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken   auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung   anderer Rechtsgüter geboten ist.  8.3 Durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen   von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder   aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.  8.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen   die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden   durch vorsätzliches Abweichen von den gewässerschutzdienenden Gesetzen,   Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen   oder Verfügungen herbeigeführt haben.  8.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen   Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen   feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der   Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder   Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere   Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.    |